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Universität Würzburg

Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?

Abstract

dc:description.abstract

Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S

Degree

thesis:*
Level thesis:degree_level
thesis.doctoral
Grantor dc:publisher
Universität Würzburg
Year
2001

Author and committee

dc:creator, dc:contributor.*
Author dc:creator
  • Ennen, Gunda
Contributors dc:contributor
  • Scherer, Inge

Subjects

dc:subject × 9

Identifiers

dc:identifier.*
OAI identifier oai:identifier
oai:opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de:9

Chain of custody

source
Harvested from
Universität Wüzburg
Base URL
opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/oai
Last updated
2026-07-24
Source record
OAI-PMH GetRecord
citation

Ennen, Gunda. Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?. thesis.doctoral thesis, Universität Würzburg, 2001. https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9