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Aus der Voraussetzung der Transformation folgt, daB die nationalen Gerichte die Zustandigkeit haben, das neue Produkthaftpflichtrecht zu interpretieren. Selbst wenn der Wortlaut der Richtlinie unverandert in die verschiedenen einzelstaatlichen Rechte Ubernommen wlirde, besteht die Gefahr, daB die neuen Regelungen unterschiedlich interpretiert werden. Darliber hinaus enthalt die Richtlinie mehrere Verweisungen auf nationales Recht, d.h., das neue Produkthaftpflichtrecht ersetzt nicht in vollem Umfang das alte, sondern garantiert bestimmte Minimalrechte flir den geschadigten Verbraucher. Wenn das traditionelle einzelstaatliche Produkthaftpflichtrecht weitergehende Rechte gibt als die neuen Regelungen, so kann die varletzte Partei diese Ansprliche geltend machen.","abstract_html":"Nach mehr als 10-jahriger Beratung verabschiedete der EG-Ministerrat am 25. Juli 1985 die EG Produkthaftpflicht-Richtlinie. 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