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Universität Tübingen

Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe

Abstract

Gegenstand der Untersuchung: Jeder Angestellte eines Privaten Krankenversicherers unterliegt der Schweigepflicht. Der Bruch dieser Schweigepflicht, jedes Mitteilen eines Geheimnisses an einen Anderen ist strafbar gem. § 203. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber anderen Angestellten des selben Privaten Krankenversicherers. Wegen der erforderlichen Arbeitsteilung im Unternehmen ist es aber unvermeidbar, dass die Daten der Versicherten intern zirkulieren. Bei strenger Auslegung des objektiven Tatbestandes des § 203 Abs. 1 StGB wäre bei jeder internen Mitteilung betreffend die Daten eines Versicherten an einen Kollegen der Tatbestand des 203 verwirklicht. Hier muss nach Kriterien gesucht werden, die bereits den Tatbestand bei der internen Geheimnisweitergabe modifizieren. Außerdem ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Angestellten des privaten Krankenversicherers an Angestellte von externen Dienstleistern, z.b. beim Outsourcing, Geheimnisse der Versicherten weitergeben dürfen, ohne den objektiven Tatbestand des § 203 StGB zu verwirklichen.

Author and committee

dc:creator, dc:contributor.*
Author
  • Köpke, Jan

Identifiers

dc:identifier.*
Identifier
hdl:10900/43694

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source
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Universität Tübingen
Base URL
publikationen.uni-tuebingen.de/oai/request
Last updated
2026-08-21
Source record
OAI-PMH GetRecord
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Köpke, Jan. Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe. 2003.